Allgemeine Geschäftsbedingungen

Kameradirndl – Silvia. Reindl. Photography

I. Anwendbarkeit und Geltungsbereich der allgemeinen Geschäftsbedingungen 

1.1 Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) kommen zum Tragen, sofern der Fotografin ein(e) Unternehmer(in) im Sinne von § 1 KSchG als Vertragspartner gegenübersteht. 

1.2. Die Fotografin erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen. Mit der Auftragserteilung anerkennt der/die Auftraggeber(in) deren Anwendbarkeit. Diese gelten – sofern keine Änderung durch die Fotografin bekannt gegeben wird – auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Etwaige Allgemeine Geschäftsbedingungen des/des Vertragspartners/Vertragspartnerin werden nicht Vertragsinhalt. 

1.3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Eine unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die deren Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen. 

1.4. Angebote und Kostenübersichten (im Voraus) der Fotografin sind freibleibend und unverbindlich. 

II. Urheberrechtliche Bestimmungen 

2.1 Alle Urheber- und Leistungsschutzrechte der Lichtbildherstellerin (§§1, 2 Abs. 2, 73ff UrhG) stehen der Fotografin zu. Nutzungsbewilligungen (Veröffentlichung- rechte etc.) gelten nur bei ausdrücklicher Vereinbarung als erteilt. Der/die Vertragspartner(in) erwirbt in diesem Fall eine einfache (nicht exklusive und nicht ausschließende), nicht übertragbare (abtretbare) Nutzungsbewilligung für den ausdrücklich vereinbarten Verwendungszweck und innerhalb der vereinbarten Grenzen (Auflageziffer, zeitliche und örtliche Beschränkung etc.); im Zweifel ist der in der Rechnung bzw. im Lieferschein angeführte Nutzungsumfang maßgebend. Jedenfalls erwirbt der/die Vertragspartner(in) nur so viele Rechte, wie es dem offengelegten Zweck des Vertrags (erteilten Auftrags) entspricht. 

2.2 Der/Die Vertragspartner(in) ist bei jeder Nutzung (Vervielfältigung, Verbreitung, Sendung etc.) verpflichtet, die Herstellerbezeichnung (Namensnennung) bzw. den Copyright- vermerk im Sinn des WURA (Welturheberrechtsabkommen) deutlich und gut lesbar (sichtbar), insbesondere nicht gestürzt und in Normallettern, unmittelbar beim Lichtbild und diesem eindeutig zuordenbar wie folgt anzubringen: 

Foto: (c) … Name/ Firma/ Künstlername der Fotografin; Ort und, sofern veröffentlicht, Jahreszahl der ersten Veröffentlichung. Jedenfalls gilt diese Bestimmung als Anbringung der Herstellerbezeichnung im Sinn des § 74 Abs 3. UrhG. Ist das Lichtbild auf der Vorderseite (im Bild) bereits von der Urheberin signiert, ersetzt die Veröffentlichung dieser Signatur nicht den vorstehend beschriebenen Herstellervermerk. 

2.3 Jede Veränderung des Lichtbildes bedarf der schriftlichen Zustimmung der Fotografin.

2.4 Die Nutzungsbewilligung gilt erst im Fall vollständiger Bezahlung des vereinbarten Aufnahme- und Verwendungshonorars und nur dann als erteilt, wenn eine ordnungsgemäße Herstellerbezeichnung / Namensnennung (Punkt 2.2 oben) erfolgt. 

2.5 Bei Veröffentlichung im Internet ist der Fotografin die Webadresse mitzuteilen. 

III. Eigentum am Filmmaterial – Archivierung 

3.1. Digitale Fotografie
Das Eigentum an den Bilddateien steht der Fotografin zu.

Jedenfalls gilt die Nutzungsbewilligung nur im Umfang des Punktes 2.1 als erteilt. 

3.2 Eine Vervielfältigung oder Verbreitung von Lichtbildern in Onlinedatenbanken, in elektronischen Archiven oder im Internet welche nicht nur für den internen Gebrauch der/die Auftraggeberin/Auftraggebers bestimmt sind, auf Diskette, CD-ROM oder ähnlichen Datenträgern ist nur aufgrund einer besonderen Vereinbarung zwischen der Fotografin und dem/der Auftraggeber/ Auftraggeberin gestattet. Das Recht auf eine Sicherheitskopie bleibt hiervon unberührt.

3.3 Der Fotografin wird die Aufnahme ohne Rechtspflicht für die Dauer von einem Jahr archivieren. Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung stehen dem/der Vertragspartner(in) keinerlei Anspruche zu. 

IV. Kennzeichnung 

4.1 Die Fotografin ist berechtigt, die Lichtbilder sowie die digitalen Bilddateien in jeder ihm geeignet erscheinenden Weise (auch auf der Vorderseite) mit seiner Herstellerbezeichnung zu versehen. Der/ Die Vertragspartner(in) ist verpflichtet, für die Integrität der Herstellerbezeichnung zu sorgen, und zwar insbesondere bei erlaubter Weitergabe an Dritte (Drucker etc.). Erforderlichenfalls ist die Herstellerbezeichnung anzubringen bzw. zu erneuern. Dies gilt insbesondere auch für alle bei der Herstellung erstellten Vervielfältigungsmittel bzw. bei der Anfertigung von Kopien digitaler Bilddateien. 

4.2 Der/Die Vertragspartner(in) ist verpflichtet, digitale Lichtbilder so zu speichern, dass die Herstellerbezeichnung mit den Bildern elektronisch verknüpft bleibt, sodass sie bei jeder Art von Datenübertragung erhalten bleibt und die Fotografin als Urheberin der Bilder klar und eindeutig identifizierbar ist. 

V. Nebenpflichten 

5.1 Für die Einholung allenfalls erforderlicher Werknutzungsbewilligungen Dritter und die Zustimmung zur Abbildung von Personen hat der/die Vertragspartner(in) zu sorgen. Er/Sie hält der Fotografin diesbezüglich Schad- und klaglos, insbesondere hinsichtlich von Ansprüchen aus dem Recht auf das eigene Bild gem. § 78 UrhG sowie hinsichtlich von Verwendungsansprüchen gem. § 1041 ABGB. Die Fotografin garantiert die Zustimmung von Berechtigten nur im Fall ausdrücklicher schriftlicher Zusage für die vertraglichen Verwendungszwecke (Punkt 2.1). 

5.2 Sollte die Fotografin von dem/ der Vertragspartner(in) mit der elektronischen Bearbeitung fremder Lichtbilder beauftragt werden, so versichert der/die Auftraggeber(in), dass er/sie hierzu berechtigt ist, und stellt der Fotografin von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf einer Verletzung dieser Pflicht beruhen. (mit Signatur)

5.3 Der/Die Vertragspartner (in) verpflichtet sich, etwaige Aufnahmeobjekte nach der Aufnahme unverzüglich wieder abzuholen. Transportkosten gehen hierbei zu Lasten des/des Auftraggebers/Auftraggeberin.

VI. Verlust und Beschädigung 

6.1 Im Fall des Verlustes oder der Beschädigung von über Auftrag hergestellten Aufnahmen (digitale Bilddateien) haftet die Fotografin – aus welchem Rechtstitel immer – nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung ist auf eigenes Verschulden und dasjenige seiner/ihrer Bediensteten beschränkt; für Dritte (Labors etc.) haftet die Fotografin nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bei der Auswahl. Jede Haftung ist auf die Materialkosten und die kostenlose Wiederholung der Aufnahmen (sofern und soweit dies möglich ist) beschränkt. Weitere Ansprüche stehen dem/der Auftraggeber(in) nicht zu; die Fotografin haftet insbesondere nicht für allfällige Reise- und Aufenthaltsspesen sowie für Drittkosten (Modelle, Assistenten, Visagisten und sonstiges Aufnahmepersonal) oder für entgangenen Gewinn, Folge- und immaterielle Schäden. Schadenersatzansprüche bestehen nur, wenn vom/ von der Geschädigten grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird. Ersatzansprüche verjähren nach 3 Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, jedenfalls aber 10 Jahre nach Erbringung der Leistung oder Lieferung. 

6.2 Punkt 6.1 gilt entsprechend für den Fall des Verlusts oder der Beschädigung übergebener Vorlagen (Filme, Layouts, Displaystücke, sonstige Vorlagen etc.) und übergebener Produkte und Requisiten. Wertvollere Gegenstände sind vom / von der Vertrags- Partner(in) zu versichern. 

VII. Vorzeitige Auflösung  

Die Fotografin ist berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung aus wichtigen Gründen aufzulösen. Von einem wichtigen Grund ist insbesondere dann auszugehen, wenn über das Vermögen der Vertragspartnerin/ des Vertragspartners ein Konkurs oder Ausgleichsverfahren eröffnet oder ein Antrag auf Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird oder wenn der Kunde/ die Kundin seine Zahlungen einstellt; bzw. berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität der Vertragspartnerin/ des Vertragspartners bestehen und dieser nach Aufforderung der Fotografin weder Vorauszahlungen noch eine taugliche Sicherheit leistet; bzw. wenn die Ausführung der Leistung aus Gründen, welche von der Vertragspartnerin/ vom Vertragspartner zu vertreten sind, unmöglich oder trotz Setzung einer 14-tägigen Nachfrist weiter verzögert wird; bzw. die Vertragspartnerin/ der Vertragspartner trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfristsetzung von 14 Tagen fortgesetzt gegen wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertrag, wie etwa der Zahlung eines fällig gestellten Teilbetrages oder Mitwirkungspflichten, verstößt. 

VIII. Leistung und Gewährleistung 

8.1 Die Fotografin wird den erteilten Auftrag sorgfältig ausführen. Sie kann den Auftrag auch – zur Gänze oder zum Teil – durch Dritte ausführen lassen. Sofern die Vertragspartnerin/ der Vertragspartner keine schriftlichen Anordnungen trifft, ist der Fotograf hinsichtlich der Art der Durchführung des Auftrags frei. Dies gilt ins besonders für die Bildgestaltung, die Auswahl der Fotomodelle, des Aufnahmeortes und der angewendeten fotografischen Mittel. Abweichungen von früheren Lieferungen stellen als solche keinen Mangel dar. 

8.2 Für Mängel, die auf unrichtige oder ungenaue Anweisungen der Vertragspartnerin/ des Vertragspartners zurückzuführen sind, wird nicht gehaftet (§ 1168a ABGB). Jedenfalls haftet der Fotograf nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. 

8.3 Die Vertragspartnerin/ Der Vertragspartner trägt das Risiko für alle Umstände, die nicht in der Person des Fotografen liegen, wie Wetterlage bei Außenaufnahmen, rechtzeitige Bereitstellung von Produkten und Requisiten, Ausfall von Modellen, Reisebehinderungen etc. 

8.4 Sendungen reisen auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners. 

8.5 Die Fotografin behält sich – abgesehen von jenen Fällen, in denen der Vertragspartnerin/ dem Vertragspartner von Gesetzes wegen, das Recht auf Wandlung zusteht – vor, den Gewährleistungsanspruch nach seiner Wahl durch Verbesserung, Austausch oder Preisminderung zu erfüllen. Die Vertragspartnerin/ Der Vertragspartner hat diesbezüglich stets zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war. Die Ware ist nach der Ablieferung unverzüglich zu untersuchen. Dabei festgestellte Mängel sind ebenso unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 8 Tagen nach Ablieferung, der Fotografin unter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels schriftlich bekanntzugeben. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung zu rügen. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Ware als genehmigt. Die Geltendmachung von Gewährleistung oder Schadenersatzansprüchen einschließlich von Mangelfolgeschäden sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln, sind in diesen Fällen ausgeschlossen. Die Gewährleistungsfrist beträgt 3 Monate. 

8.6 Für unerhebliche Mängel wird nicht gehaftet. Farbdifferenzen bei Nachbestellung gelten nicht als erheblicher Mangel. Punkt 6.1 gilt entsprechend. 

8.7 Für feste Auftragstermine wird nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung gehaftet. Im Fall allfälliger Lieferverzögerungen gilt 6.1 entsprechend. 

8.8 Geringfügige Lieferfristüberschreitungen sind jedenfalls zu akzeptieren, ohne dass dem Vertragspartner ein Schadenersatzanspruch oder ein Rücktrittsrecht zu- steht. 

8.9 Allfällige Nutzungsbewilligungen der Fotografin umfassen nicht die öffentliche Aufführung von Tonwerken in jedweden Medien. 

IX. Werklohn / Honorar 

9.1 Mangels ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung steht der Fotografin ein Werklohn (Honorar) nach seinen jeweils gültigen Preislisten, sonst ein angemessenes Honorar, zu. 

9.2 Das Honorar steht auch für Layout- oder Präsentationsaufnahmen sowie dann zu, wenn eine Verwertung unterbleibt oder von der Entscheidung Dritter abhängt. Auf das Aufnahmehonorar werden in diesem Fall keine Preisreduktionen gewährt. 

9.3 Alle Material- und sonstigen Kosten (Requisiten, Produkte, Modelle, Reisekosten, Aufenthaltsspesen, Visagisten etc.), auch wenn deren Beschaffung durch den Foto- grafen erfolgt, sind gesondert zu bezahlen. 

9.4 Im Zuge der Durchführung der Arbeiten vom Vertragspartner gewünschte Änderungen gehen zu dessen Lasten. 

9.5 Konzeptionelle Leistungen (Beratung, Layout, sonstige grafische Leistungen etc.) sind im Aufnahmehonorar nicht enthalten. Dasselbe gilt für einen überdurchschnittlichen organisatorischen Aufwand oder einen solchen Besprechungsaufwand. 

9.6 Nimmt die Vertragspartnerin/ der Vertragspartner von der Durchführung des erteilten Auftrages aus in seiner Sphäre liegenden Gründen Abstand, steht der Fotografin mangels anderer Vereinbarung das vereinbarte Entgelt zu. Im Fall unbedingt erforderlicher Terminveränderungen (z. B. aus Gründen der Wetterlage) sind ein dem vergeblich erbrachten bzw. reservierten Zeitaufwand entsprechendes Honorar und alle Nebenkosten zu bezahlen. 

9.7 Das Netto-Honorar versteht sich zuzüglich Umsatzsteuer in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe. 

9.8 Der Vertragspartner/ die Vertragspartnerin verzichtet auf die Möglichkeit der Aufrechnung. 

X. Lizenzhonorar 

Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, steht der Fotografin im Fall der Erteilung einer Nutzungsbewilligung ein Werknutzungsentgelt in vereinbarter oder angemessener Höhe gesondert zu. 

XI. Zahlung 

11.1 Mangels anderer ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarungen ist bei Auftragserteilung eine Akontozahlung in der Höhe von 50% der voraussichtlichen Rechnungssumme zu leisten. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, ist das Resthonorar – falls es für den Vertragspartner bestimmbar ist – nach Beendigung des Werkes, ansonsten nach Rechnungslegung sofort bar zur Zahlung fällig. Die Rechnungen sind ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Im Überweisung- fall gilt die Zahlung erst mit Verständigung der Fotografin vom Zahlungseingang als erfolgt. 

11.2 Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist die Fotograf berechtigt, nach Lieferung jeder Einzelleistung Rechnung zu legen. 

11.3 Bei Zahlungsverzug des Vertragspartners/ der Vertragspartnerin ist der Fotografin – unbeschadet übersteigender Schadenersatzansprüche – berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 5 Prozent über dem Basiszinssatz jährlich zu verrechnen. 

11.4 Soweit gelieferte Bilder ins Eigentum des Vertragspartners/ der Vertragspartnerin übergehen, geschieht dies erst mit vollständiger Bezahlung des Aufnahmehonorars samt Neben- kosten. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts liegt kein Rücktritt vom Vertrag, außer dieser wird ausdrücklich erklärt, vor. 

XII. Datenschutz 

Der Vertragspartner/ die Vertragspartnerin nimmt, sofern diesem nicht eine weiterführende Mitteilung zugegangen ist, folgende Datenschutzmitteilung zur Kenntnis und bestätigt, dass die Fotografin damit die ihn treffenden Informationspflichten erfüllt hat: 

Die Fotografin als Verantwortliche verarbeitet die personenbezogenen Daten des Vertragspartners/ der Vertragspartnerin wie folgt: 

1.     Zweck der Datenverarbeitung
Die Fotografin verarbeitet die unter Punkt 2. genannten personenbezogenen Daten zur Ausführung des geschlossenen Vertrages und / oder der vom Vertragspartner/ der Vertragspartnerin angeforderten Bestellungen bzw. zur Verwendung der Bildnisse zu Werbezwecken der Fotografin, darüber hinaus die weiters bekanntgegebenen personen- bezogenen Daten für die eigene Werbezwecke der Fotografin. 

 

2.     Verarbeitete Datenkategorien und Rechtsgrundlagen der Verarbeitung
Die Fotografin verarbeitet die personenbezogenen Daten, Name, Anschrift, Telefon, E-Mail-Adressen, Bankverbindung und Bilddaten, um die unter Punkt 1. genannten Zwecke zu erreichen. 

 

3.     Speicherdauer:
Die personenbezogenen Daten des Vertragspartners/ der Vertragspartnerin werden von der Fotografin nur so lange aufbewahrt, wie dies vernünftigerweise als notwendig erachtet wird, um die unter Punkt 1. genannten Zwecke zu erreichen, und wie dies nach anwendbarem Recht zulässig ist. Die personenbezogenen Daten werden so lange gespeichert, solange gesetzlich Aufbewahrungspflichten bestehen oder Verjährungsfristen potentieller Rechtsansprüche noch nicht abgelaufen sind. 

 

4.     Die Rechte des Vertragspartners/ der Vertragspartnerin im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten 

Nach geltendem Recht ist der Vertragspartner/ die Vertragspartnerin unter anderem berechtigt:

a.     zu überprüfen, ob und welche personenbezogenen Daten die Fotografin gespeichert hat, um Kopien dieser Daten – ausgenommen die Lichtbilder selbst- zu erhalten; 

b.     die Berichtigung, Ergänzung oder das Loschen seiner/ ihrer personenbezogenen Daten, die falsch sind oder nicht rechtskonform verarbeitet werden, zu verlangen; 

c.      von der Fotografin zu verlangen, die Verarbeitung der personenbezogenen Daten – sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen – einzuschränken; 

d.     unter bestimmten Umständen der Verarbeitung seiner/ ihrer personenbezogenen Daten zu widersprechen oder die für das Verarbeiten zuvor gegebene Einwilligung zu widerrufen; 

e.     Datenübertragbarkeit zu verlangen; 

f.       die Identität von Dritten, an welche die personenbezogenen Daten übermittelt werden, zu kennen;

g.     bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen bei der zuständigen Behörde Beschwerde zu erheben. 

 

5.      Kontaktdaten des Verantwortlichen
Sollte der Vertragspartner zur Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten Fragen und Anliegen haben, kann sich dieser an den ihm namentlich und an- schriftlich bekannten Fotografen wenden. 

XIII. Verwendung von Bildnissen zu Werbezwecken des Fotografen: 

Die Fotografin ist – sofern keine ausdrückliche gegenteilige schriftliche Vereinbarung besteht – berechtigt, von ihr hergestellte Lichtbilder zur Bewerbung ihrer Tätigkeit zu verwenden. Der Vertragspartner/ die Vertragspartnerin erteilt zur Veröffentlichung zu Werbezwecken der Fotografin eine ausdrückliche und unwiderrufliche schriftliche Zustimmung und verzichtet auf die Geltendmachung jedweder Ansprüche, insbesondere aus dem Recht auf das eigene Bild gem. § 78 UrhG sowie auf Verwendungsansprüchen gem. § 1041 ABGB. 

Der Vertragspartner/ die Vertragspartnerin erteilt auch unter Berücksichtigung der geltenden Datenschutzbestimmungen seine/ ihre Einwilligung, dass seine/ ihre personenbezogenen Daten und insbesondere die hergestellten Lichtbilder im Sinne einer Veröffentlichung zu Werbezwecken der Fotografin verarbeitet werden.

XIV. Schlussbestimmungen 

14.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Unternehmenssitz der Fotografin. Im Fall der Sitzverlegung können Klagen am alten und am neuen Unternehmenssitz anhängig gemacht werden. 

14.2 Allfällige Regressforderungen, die Vertragspartner oder Dritte aus dem Titel der Produkthaftung im Sinne des PHG gegen die Fotografin richten, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in der Sphäre der Fotografin verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet wurde. Im Übrigen ist österreichisches materielles Recht anzuwenden. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen. Die Vertragssprache ist deutsch. 

14.3 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für und von Fotografen auftragsgemäß hergestellte Filmwerke oder Laufbilder sinngemäß, und zwar unabhängig von dem angewendeten Verfahren und der angewendeten Technik (Film, Video etc.).